RESSEMITTEILUNG
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Bremerhaven, 24. Oktober 2022
Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 10. Oktober 2022 Löschungsanordnungen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) bestätigt, die die Veröffentlichung von Mitschnitten und Screenshots von per Online-Videokonferenz abgehaltenen Beiratssitzungen betrafen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die LfDI hatte den Kläger unter anderem aufgefordert, auf der von ihm betriebenen Internet-
seite veröffentlichte You Tube-Videos und Screenshots zu löschen. Diese betrafen Mit-
schnitte einer per Online-Videokonferenz abgehaltenen Beiratssitzung.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen. Der Kläger habe
nicht aus einem berechtigten Interesse heraus gehandelt. Ein solches werde nicht bereits
dann verfolgt, wenn eine Privatperson eine eigene Internetseite betreibe und auf dieser ihre
eigene Meinung darbiete. Auch spreche gegen ein solches Interesse, dass die Inhalte primär
darauf abzielten, die beteiligten Personen zu diffamieren. Angesichts der öffentlichen digitalen
Zugänglichkeit der Beiratssitzung, der Protokollierung von Beiratssitzungen und der Tatsa-
che, dass diese der Öffentlichkeit im Internet zur Verfügung gestellt werde, sei die Veröffent-
lichung durch den Kläger nicht zur Information der Öffentlichkeit erforderlich. Zusätzlich über-
wögen die Interessen und Grundrechte der abgebildeten Beiratsmitglieder, die durch Veröf-
fentlichungen im Internet besonders gefährdet seien, weil die veröffentlichten Informationen
auf diese Weise einem unkontrollierbaren und unbeschränkbaren Personenkreis zur Verfü-
gung gestellt würden.
Das Verwaltungsgericht erklärte auch die Anordnungen für rechtmäßig, die den Kläger dazu
verpflichten, entsprechende Veröffentlichungen auch in Zukunft zu unterlassen.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Dr. Imke Sommer, zeigte
sich zufrieden mit der Bestätigung ihrer Anordnungen: “All diejenigen, die sich in ihrer Freizeit
als Beiratsmitglieder für die Allgemeinheit engagieren, können davon ausgehen, dass die
Veröffentlichung von Mitschnitten und Screenshots digitaler Beiratssitzungen ohne Einwilli-
gung der Abgebildeten rechtswidrig ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Bremen unmissver-
ständlich festgestellt.”