Wichtig für Unternehmen von 50 bis 249 Beschäftigten:
Die Übergangsfrist endet am 17. Dezember 2023. Bis dahin müssen alle betroffenen Unternehmen eine interne Meldestelle nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes eingerichtet haben und betreiben.

Mit der EU-Richtlinie 2019/1937 (EU-Hinweisgeberrichtlinie) hatte die Europäische Union die Mitgliedsstaaten verpflichtet nationale Gesetze zu erlassen, die einen einheitlichen Mindestschutz für Hinweisgeber garantieren, wenn diese Verstöße gegen Unionsrecht, strafbewehrte Gesetze oder bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten melden, soweit die verletzten Vorschriften dem Schutz von Leib und Leben, der Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dienen.

In der Vergangenheit wurden häufig Hinweise auf Verstöße nicht beachtet, bzw. wurde ihnen nicht nachgegangen. In vielen Fällen wurden Verstöße nicht gemeldet, da die Hinweisgeber damit rechnen mussten, zivil- und/oder strafrechtlich haftbar gemacht zu werden. Beispiele für die Notwendigkeit eines Hinweisgeberschutzgesetzes sind aus der jüngeren Vergangenheit schnell gefunden:  Die globale Überwachungs- und Spionageaffäre der NSA (Edward Snowden), die Enthüllungsplattform Wikileaks (Julian Assange), BSE-Skandal (Tierärztin Dr. Margrit Herbst), Tönies Skandale (Fleischskandal, Schmiergelder, Schwarzarbeit, Ausbeutung), Wirecard, Cum-Ex, etc.

Deutsches Hinweisgeberschutzgesetz seit 2. Juli 2023 in Kraft!

Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt trat des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) am 2. Juli 2023 in Kraft und verpflichtete private Unternehmen und Organisationen genauso wie öffentliche Stellen die gesetzlichen Anforderungen umzusetzen.

Betroffen vom HinSchG sind Unternehmen ab 50 Beschäftigten.

Die Umsetzungspflicht ab dem 2. Juli 2023gilt für Unternehmen und Dienststellen mit mindestens 250 Beschäftigten.

Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben eine Übergangfrist bis zum 17. Dezember 2023.

Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle

Unternehmen und Dienststellen (Beschäftigungsgeber ab 50 Beschäftigten) haben gemäß §12 HinSchG dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle).

Darüber hinaus sind in §12 Abs. 3 HinSchG Unternehmen, Gesellschaften und Institute genannt, die unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten verpflichtet sind eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben.

Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden wollen.

Anforderungen und Vorgaben

Bei der Einrichtung und Umsetzung des Hinweisgeberschutzes und der internen Meldestelle sind eine Reihe von Anforderungen und Vorgaben zu beachten.

Von A wie Anwendungsbereich oder Aufgaben der internen Meldestelle, über Betriebsrat, Datenschutz, Dokumentation der Meldungen, Schulung, Unabhängigkeit und Vertraulichkeit, bis Z, wie Zuständigkeiten zu beachten.

Der „Königsweg“: Das digitale Hinweisgebersystem

Ein digitales Hinweisgebersystem liefert die geforderten Funktionen „out of the box“ und kann kurzfristig eingerichtet werden. Organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten, Berechtigungen, Melde- und Bearbeitungsprozesse, Hinweise zu Fälligkeiten, Auskunftsfunktionen, Dokumentation bis zur vorgeschriebenen Löschung von Hinweisen nach der Aufbewahrungsfrist (nur im Vier-Augen-Prinzip möglich!).

Das digitale Hinweisgebersystem ist rund um die Uhr und von jedem Ort aus erreichbar. Es kann anonyme Meldungen entgegennehmen und verwalten, auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Der Hinweisgeber kann den aktuellen Sachstand jederzeit einsehen und mit der internen Meldestelle offen oder anonym kommunizieren, um nur einige Vorteile zu nennen.

Wichtig für Unternehmen von 50 bis 249 Beschäftigten:

Die Übergangsfrist endet am 17. Dezember 2023. Bis dahin müssen alle betroffenen Unternehmen eine interne Meldestelle nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes eingerichtet haben und betreiben.

Übrigens:
Das HinSchG sieht Bußgelder bis zu 50.000 € vor.
Die Nichtbeachtung der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ist mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 € bedroht.

 

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